§ 65 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 65

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

a)

durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs 3;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs 2);

e)

durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.12.2022
§ 65

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

a)

durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs 3;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs 2);

e)

durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).

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