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Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
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(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
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(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs 1 lit a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 1).