§ 46 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.9999
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen§ 46 LFAG (§ 49), erst zum Abschluss der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 14.07.2006 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2006

In Kraft vom 28.03.1997 bis 13.07.2006
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen§ 46 LFAG (§ 49), erst zum Abschluss der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeitenweggefallen) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werdenseit 14.07.2006 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten