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(2) Die durch dringende Verfügungen verursachten Mittelverwendungen dürfen im Finanzjahr zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.
(3) Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§§ 12 und 14 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht erlassen werden.
(5) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
(2) Die durch dringende Verfügungen verursachten Mittelverwendungen dürfen im Finanzjahr zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.
(3) Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§§ 12 und 14 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht erlassen werden.
(5) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.