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(2) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
(3) Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(2) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
(3) Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.