§ 75 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 24 Abs. 2) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den in § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.

(2) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

(3) Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 24 Abs. 2) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den in § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.

(2) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

(3) Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

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