§ 76 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, zu beraten und - soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist - dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen.

(2) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat, in den Fällen des § 34 Abs. 4 an den Gemeindevorstand, berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.

(3) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, und Beschlüsse der Ausschüsse, die selbständige Anträge des Gemeindevorstandes ablehnen, sind dem Gemeinderat im Weg des Gemeindevorstandes zu übermitteln. Schließt sich der Gemeindevorstand dem Antrag oder der Ablehnung des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Gemeindevorstandes und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Gemeindevorstandes vorzutragen.

(4) Beschlüsse der Ausschüsse, die auf Grund des § 62 Abs. 3 beratene Verhandlungsgegenstände betreffen, sind dem Gemeindevorstand zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, zu beraten und - soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist - dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen.

(2) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat, in den Fällen des § 34 Abs. 4 an den Gemeindevorstand, berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.

(3) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, und Beschlüsse der Ausschüsse, die selbständige Anträge des Gemeindevorstandes ablehnen, sind dem Gemeinderat im Weg des Gemeindevorstandes zu übermitteln. Schließt sich der Gemeindevorstand dem Antrag oder der Ablehnung des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Gemeindevorstandes und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Gemeindevorstandes vorzutragen.

(4) Beschlüsse der Ausschüsse, die auf Grund des § 62 Abs. 3 beratene Verhandlungsgegenstände betreffen, sind dem Gemeindevorstand zu übermitteln.

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