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(2) Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
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(6) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v.H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Ein allfälliger Mehrbetrag wird mit je 10 v.H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.
(7) Der Abs. 4 lit. b gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 41, 41a und 41g) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde.
(8) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt Folgendes:
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(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(10) Der Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden.
(11) Die Abs. 1 bis 10 finden auf Saisonarbeiter sinngemäß Anwendung. Bei der Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses sind die Dienstzeiten der lückenlos aufeinander folgenden Saisonen, während welcher der Saisonarbeiter ohne Unterbrechung bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt war, zusammenzurechnen. Wenn das Dienstverhältnis jeweils nur auf eine Saison befristet ist, gilt das Nichtzustandekommen eines Dienstvertrages für eine weitere Saison als Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Abfertigung besteht jedoch nur insoweit, als das Nichtzustandekommen eines Dienstvertrages auf der Grundlage des Dienstvertrages der letzten Saison nicht im Sinne des Abs. 3 dem Dienstnehmer anzulasten ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Dienstgeber bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Saison mit dem Dienstnehmer über den neuerlichen Abschluss eines Dienstvertrages zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 31/2006, 56/2016, 56/2019
(2) Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
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(6) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v.H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Ein allfälliger Mehrbetrag wird mit je 10 v.H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.
(7) Der Abs. 4 lit. b gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 41, 41a und 41g) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde.
(8) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt Folgendes:
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(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(10) Der Abschnitt 2a ist auf Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden.
(11) Die Abs. 1 bis 10 finden auf Saisonarbeiter sinngemäß Anwendung. Bei der Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses sind die Dienstzeiten der lückenlos aufeinander folgenden Saisonen, während welcher der Saisonarbeiter ohne Unterbrechung bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt war, zusammenzurechnen. Wenn das Dienstverhältnis jeweils nur auf eine Saison befristet ist, gilt das Nichtzustandekommen eines Dienstvertrages für eine weitere Saison als Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Abfertigung besteht jedoch nur insoweit, als das Nichtzustandekommen eines Dienstvertrages auf der Grundlage des Dienstvertrages der letzten Saison nicht im Sinne des Abs. 3 dem Dienstnehmer anzulasten ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Dienstgeber bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Saison mit dem Dienstnehmer über den neuerlichen Abschluss eines Dienstvertrages zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 31/2006, 56/2016, 56/2019