§ 82 K-AGO zwischen Gemeinden

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2015

(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

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