§ 1 Oö. AWG 2009 § 1

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es geltenDiesem Landesgesetz liegt folgende GrundsätzeHierarchie zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

21.

AbfälleEs sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßigdie ökologische Zweckmäßigkeit und technisch möglich ist undtechnische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nach Maßgabe der Z 2 nichtNicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

4.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von TierenWasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen oder für den Bodenund deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

Stand vor dem 31.03.2011

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.03.2011

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es geltenDiesem Landesgesetz liegt folgende GrundsätzeHierarchie zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

21.

AbfälleEs sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßigdie ökologische Zweckmäßigkeit und technisch möglich ist undtechnische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nach Maßgabe der Z 2 nichtNicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

4.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von TierenWasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen oder für den Bodenund deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

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