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(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Nach der Bildung eines Gemeindeverbandes ist die Verbandsversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. Dieser hat bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen.
(3) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann und zwei Verbandsobmannstellvertretern und in Gemeindeverbänden mit mehr als sieben Mitgliedern der Verbandsversammlung auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt in Gemeindeverbänden mit mehr als 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung 4, mit mehr als 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung 5, mit mehr als 25 Mitgliedern der Verbandsversammlung 7, mit mehr als 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung 9.
(4) Die durch Mittelaufbringungen nicht gedeckten Mittelverwendungen, die einem Gemeindeverband für seine Organe, seine Bediensteten und seine Geschäftsstelle erwachsen, sind von der Verbandsversammlung auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018, aufzuteilen.
(5) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden untereinander oder mit dem Gemeindeverband hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist erforderlichenfalls auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
(6) Werden Gemeindeverbände im Weg der Vollziehung gebildet, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Abs. 1 so darzustellen, daß die sinngemäße Geltung gewahrt bleibt.
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(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Nach der Bildung eines Gemeindeverbandes ist die Verbandsversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. Dieser hat bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen.
(3) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann und zwei Verbandsobmannstellvertretern und in Gemeindeverbänden mit mehr als sieben Mitgliedern der Verbandsversammlung auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt in Gemeindeverbänden mit mehr als 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung 4, mit mehr als 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung 5, mit mehr als 25 Mitgliedern der Verbandsversammlung 7, mit mehr als 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung 9.
(4) Die durch Mittelaufbringungen nicht gedeckten Mittelverwendungen, die einem Gemeindeverband für seine Organe, seine Bediensteten und seine Geschäftsstelle erwachsen, sind von der Verbandsversammlung auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018, aufzuteilen.
(5) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden untereinander oder mit dem Gemeindeverband hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist erforderlichenfalls auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
(6) Werden Gemeindeverbände im Weg der Vollziehung gebildet, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Abs. 1 so darzustellen, daß die sinngemäße Geltung gewahrt bleibt.