§ 84a K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Organisation von Gemeindeverbänden, die durch Bundesgesetz oder durch Vollziehung des Bundes sowie durch Vollziehung des Landes in den Angelegenheiten des Art. 11 B-VG gebildet werden, gelten die Bestimmungen der §§ 15, 22 Abs. 3, 23a, 24, 26 Abs. 1, 6, 8 und 11 bis 14, 27 Abs. 2 bis 5, 28, 29 Abs. 1 bis 3 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 35 bis 41, 42 Abs. 1 bis 3, 43 bis 49, 50, soweit er sich auf Bestimmungen bezieht, die sinngemäß auch für die Gemeindeverbände gelten, 62 Abs. 1 und 2, 64 bis 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71, 73, 74 Abs. 1, 75, 77 Abs. 1 bis 5, 78 bis 80, 80a, 89a, 92 bis 93 und 94 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen:

a)

in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und der Gemeinde der Gemeindeverband;

b)

an die Stelle der Gemeinderatspartei hat die Gemeindeverbandspartei zu treten; soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne dieses Gesetzes angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;

c)

sind in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Wahlen die bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen von Bedeutung, so hat bei gleichem Anspruch von Gemeindeverbandsparteien sofort das Los zu entscheiden;

d)

die sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausschüsse beziehen sich ausschließlich auf den Kontrollausschuß;

der Obmann des Kontrollausschusses ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen; er darf nicht der Gemeindeverbandspartei angehören, die den Verbandsobmann stellt;

e)

in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen Gemeindebedienstete Gemeindeverbandsbediensteten und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle (Sitz) des Gemeindeverbandes;

besondere Qualifikationserfordernisse für Gemeindeverbandsbedienstete, die durch die zuständige Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben unberührt;

f)

§ 23a Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten für die Wahl des Verbandsobmannes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit sofort das Los entscheidet;

g)

In § 73 Abs. 2 entspricht der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres die Summe aller Beiträge und Umlagen der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Nach der Bildung eines Gemeindeverbandes ist die Verbandsversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. Dieser hat bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen.

(3) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann und zwei Verbandsobmannstellvertretern und in Gemeindeverbänden mit mehr als sieben Mitgliedern der Verbandsversammlung auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt in Gemeindeverbänden mit mehr als 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung 4, mit mehr als 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung 5, mit mehr als 25 Mitgliedern der Verbandsversammlung 7, mit mehr als 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung 9.

(4) Die durch Mittelaufbringungen nicht gedeckten Mittelverwendungen, die einem Gemeindeverband für seine Organe, seine Bediensteten und seine Geschäftsstelle erwachsen, sind von der Verbandsversammlung auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018, aufzuteilen.

(5) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden untereinander oder mit dem Gemeindeverband hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist erforderlichenfalls auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(6) Werden Gemeindeverbände im Weg der Vollziehung gebildet, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Abs. 1 so darzustellen, daß die sinngemäße Geltung gewahrt bleibt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.2022
(1) Für die Organisation von Gemeindeverbänden, die durch Bundesgesetz oder durch Vollziehung des Bundes sowie durch Vollziehung des Landes in den Angelegenheiten des Art. 11 B-VG gebildet werden, gelten die Bestimmungen der §§ 15, 22 Abs. 3, 23a, 24, 26 Abs. 1, 6, 8 und 11 bis 14, 27 Abs. 2 bis 5, 28, 29 Abs. 1 bis 3 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 35 bis 41, 42 Abs. 1 bis 3, 43 bis 49, 50, soweit er sich auf Bestimmungen bezieht, die sinngemäß auch für die Gemeindeverbände gelten, 62 Abs. 1 und 2, 64 bis 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71, 73, 74 Abs. 1, 75, 77 Abs. 1 bis 5, 78 bis 80, 80a, 89a, 92 bis 93 und 94 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen:

a)

in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und der Gemeinde der Gemeindeverband;

b)

an die Stelle der Gemeinderatspartei hat die Gemeindeverbandspartei zu treten; soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne dieses Gesetzes angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;

c)

sind in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Wahlen die bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen von Bedeutung, so hat bei gleichem Anspruch von Gemeindeverbandsparteien sofort das Los zu entscheiden;

d)

die sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausschüsse beziehen sich ausschließlich auf den Kontrollausschuß;

der Obmann des Kontrollausschusses ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen; er darf nicht der Gemeindeverbandspartei angehören, die den Verbandsobmann stellt;

e)

in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen Gemeindebedienstete Gemeindeverbandsbediensteten und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle (Sitz) des Gemeindeverbandes;

besondere Qualifikationserfordernisse für Gemeindeverbandsbedienstete, die durch die zuständige Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben unberührt;

f)

§ 23a Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten für die Wahl des Verbandsobmannes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit sofort das Los entscheidet;

g)

In § 73 Abs. 2 entspricht der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres die Summe aller Beiträge und Umlagen der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Nach der Bildung eines Gemeindeverbandes ist die Verbandsversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. Dieser hat bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen.

(3) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann und zwei Verbandsobmannstellvertretern und in Gemeindeverbänden mit mehr als sieben Mitgliedern der Verbandsversammlung auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt in Gemeindeverbänden mit mehr als 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung 4, mit mehr als 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung 5, mit mehr als 25 Mitgliedern der Verbandsversammlung 7, mit mehr als 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung 9.

(4) Die durch Mittelaufbringungen nicht gedeckten Mittelverwendungen, die einem Gemeindeverband für seine Organe, seine Bediensteten und seine Geschäftsstelle erwachsen, sind von der Verbandsversammlung auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018, aufzuteilen.

(5) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden untereinander oder mit dem Gemeindeverband hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist erforderlichenfalls auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(6) Werden Gemeindeverbände im Weg der Vollziehung gebildet, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Abs. 1 so darzustellen, daß die sinngemäße Geltung gewahrt bleibt.

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