§ 4 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die

1.

zu einer nachhaltigen Abfallvermeidung oder -verwertung beitragen oder

2.

eine Wiederverwendung von Abfällen oder von aus Abfällen gewonnenen Stoffen zum Ziel haben.

Auf derartige Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und -verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die

1.

zu einer nachhaltigen Abfallvermeidung oder -verwertung beitragen oder

2.

eine Wiederverwendung von Abfällen oder von aus Abfällen gewonnenen Stoffen zum Ziel haben.

Auf derartige Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und -verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

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