§ 88 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen.

(2) Für den Nachtragsvoranschlag gilt § 86 Abs. 7 bis 9, 11 und 12 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019
(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen.

(2) Für den Nachtragsvoranschlag gilt § 86 Abs. 7 bis 9, 11 und 12 sinngemäß.

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