§ 89a K-AGO Übermittlung von Unterlagen

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2012 bis 31.12.9999

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - noch vor dem 31bis spätestens 30. MaiApril zu übermitteln.

Stand vor dem 03.07.2012

In Kraft vom 06.10.1998 bis 03.07.2012

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - noch vor dem 31bis spätestens 30. MaiApril zu übermitteln.

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