§ 90 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres zu beschließen.

(2) § 86 Abs. 7 bis 10 gilt sinngemäß.

(3) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres zu beschließen.

(2) § 86 Abs. 7 bis 10 gilt sinngemäß.

(3) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

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