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(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. Er(Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)
(1a) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle sechs Jahrebinnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genanntenim Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011LGBl.Nr. 86/2021)
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich, | |||||||||
2. | die in Oberösterreich anfallenden Abfallmengen, getrennt nach Abfallarten gemäß § 2 Abs. 4 Z 5, 7, 9, 10, 15 und 16, | |||||||||
3. | die in Oberösterreich bestehenden | |||||||||
- | Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle und | |||||||||
- | öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren gemäß § 54 AWG 2002 | |||||||||
einschließlich ihrer Standorte, | ||||||||||
4. | eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen und überregionalen Behandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen, | |||||||||
5. | die Festsetzung überregionaler Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut, der Zweckabfallverbände oder des Landesabfallverbands nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann, | |||||||||
6. | eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe, biogenen Abfälle und Abfälle aus dem Bauwesen. |
(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. Er(Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)
(1a) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle sechs Jahrebinnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genanntenim Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011LGBl.Nr. 86/2021)
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich, | |||||||||
2. | die in Oberösterreich anfallenden Abfallmengen, getrennt nach Abfallarten gemäß § 2 Abs. 4 Z 5, 7, 9, 10, 15 und 16, | |||||||||
3. | die in Oberösterreich bestehenden | |||||||||
- | Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle und | |||||||||
- | öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren gemäß § 54 AWG 2002 | |||||||||
einschließlich ihrer Standorte, | ||||||||||
4. | eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen und überregionalen Behandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen, | |||||||||
5. | die Festsetzung überregionaler Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut, der Zweckabfallverbände oder des Landesabfallverbands nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann, | |||||||||
6. | eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe, biogenen Abfälle und Abfälle aus dem Bauwesen. |
(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.