Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.