§ 97 K-AGO Auskunftsrecht der Landesregierung

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.01.2015

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.

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