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(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben
1. | nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder | |||||||||
2. | im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren | |||||||||
dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden. |
(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen desdieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben
1. | nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder | |||||||||
2. | im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren | |||||||||
dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden. |
(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen desdieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)