§ 21 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben

1.

nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder

2.

im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren

dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden.

(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen desdieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben

1.

nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder

2.

im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren

dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden.

(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen desdieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

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