§ 99 K-AGO Aufhebung von Verordnungen

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung vorzulegenelektronisch zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 06.10.1998 bis 31.01.2015

(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung unverzüglich, spätestens gleichzeitig mit der Kundmachung, der Landesregierung vorzulegenelektronisch zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(3) (entfällt)

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