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(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).
(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben:
1. | die Abfallart oder die Abfallarten, | |||||||||
2. | die Abfallmengen je Abfallart, | |||||||||
3. | die Herkunft der Abfälle, | |||||||||
4. | der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung, | |||||||||
5. | der Standort der Beseitigungsanlage, | |||||||||
6. | die vorgesehene Transportart, | |||||||||
7. | die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage. |
(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen14 Tagen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigenvierzehntägigen Frist. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigenvierzehntägigen Frist nachweisbar versendet. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.
(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).
(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben:
1. | die Abfallart oder die Abfallarten, | |||||||||
2. | die Abfallmengen je Abfallart, | |||||||||
3. | die Herkunft der Abfälle, | |||||||||
4. | der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung, | |||||||||
5. | der Standort der Beseitigungsanlage, | |||||||||
6. | die vorgesehene Transportart, | |||||||||
7. | die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage. |
(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen14 Tagen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierwöchigenvierzehntägigen Frist. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigenvierzehntägigen Frist nachweisbar versendet. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.