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(1) Wer
1. | entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt, | |||||||||
2. | entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, | |||||||||
3. | trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Wer
1. | sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat, | |||||||||
2. a) | entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert oder ablagert, | |||||||||
b) | entgegen § 9 Abs. 2 | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt, | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt, | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt, | |||||||||
- | haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt; | |||||||||
3. | entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt; | |||||||||
4. | Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt, | |||||||||
5. | Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind, | |||||||||
6. | Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt, | |||||||||
7. | Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt, | |||||||||
8. | als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet, | |||||||||
9. | nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt, | |||||||||
10. | entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 90/2013, 86/2021) |
(3) Wer
1. | entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet, | |||||||||
2. | entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt, | |||||||||
3. | entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt, | |||||||||
4. | entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert, | |||||||||
5. | entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet, | |||||||||
6. | entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet, | |||||||||
7. | entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 86/2021) |
(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
1. | entgegen | |||||||||
2. | entgegen | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu |
(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu verwenden.
(1) Wer
1. | entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt, | |||||||||
2. | entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, | |||||||||
3. | trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Wer
1. | sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat, | |||||||||
2. a) | entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert oder ablagert, | |||||||||
b) | entgegen § 9 Abs. 2 | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt, | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt, | |||||||||
- | Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt, | |||||||||
- | haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt; | |||||||||
3. | entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt; | |||||||||
4. | Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt, | |||||||||
5. | Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind, | |||||||||
6. | Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt, | |||||||||
7. | Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt, | |||||||||
8. | als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet, | |||||||||
9. | nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt, | |||||||||
10. | entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 90/2013, 86/2021) |
(3) Wer
1. | entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet, | |||||||||
2. | entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt, | |||||||||
3. | entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt, | |||||||||
4. | entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert, | |||||||||
5. | entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet, | |||||||||
6. | entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet, | |||||||||
7. | entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 86/2021) |
(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
1. | entgegen | |||||||||
2. | entgegen | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu |
(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu verwenden.