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(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht Darlehen, die vom Bund, vom Land oder von einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden.
(3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:
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(3a) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(4a) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.
(6) Investive Einzelvorhaben der Gemeinden gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn
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(7) Die Genehmigung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Abs. 6 ist von der Landesregierung zu versagen, wenn dessen Auswirkungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde oder den Gemeindeverband verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des investiven Einzelvorhabens nicht gewährleistet ist.
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(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht Darlehen, die vom Bund, vom Land oder von einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden.
(3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:
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(3a) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
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(4a) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Österreichischen Stabilitätspakt, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.
(6) Investive Einzelvorhaben der Gemeinden gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn
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(7) Die Genehmigung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Abs. 6 ist von der Landesregierung zu versagen, wenn dessen Auswirkungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde oder den Gemeindeverband verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des investiven Einzelvorhabens nicht gewährleistet ist.