§ 53 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt§ 53 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 51 und 52 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt§ 53 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 51 und 52 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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