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(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 51 und 52 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 51 und 52 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013