§ 2 K-GTG

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;

1.

wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2.

wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;

3.

wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;

a)

bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,

b)

offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;

c)

kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4.

wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche

a)

der Raumordnung,

b)

der Besiedelung,

c)

(entfällt)

5.

während der Dauer einer befristeten Bausperre (gemäß § 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 –46 K-GplG 1995ROG 2021, LGBl. Nr. 23, inwenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der jeweils geltenden Fassung)Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.08.2017 bis 31.12.2021

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;

1.

wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2.

wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;

3.

wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;

a)

bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,

b)

offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;

c)

kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4.

wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche

a)

der Raumordnung,

b)

der Besiedelung,

c)

(entfällt)

5.

während der Dauer einer befristeten Bausperre (gemäß § 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 –46 K-GplG 1995ROG 2021, LGBl. Nr. 23, inwenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der jeweils geltenden Fassung)Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.

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