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(1) Wird mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Übereignung erfolgte, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung der Teilung des Grundstückes begonnen, ist der Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereigung von der Gemeinde zu begehren. Die Frist zur Durchführung kann durch Bescheid höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verwendung für den Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht oder aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird. Die Gemeinde ist zur Rückübereignung an den Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger auf ihre Kosten verpflichtet. Die Grundflächen sind möglichst in dem rechtlichen (§ 3 Abs. 1) und natürlichen Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Ist dies nicht möglich, so ist für wertmindernde Änderungen ein angemessener Geldersatz zu leisten. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Rückübereignung entscheidet die Gemeinde. Über Streitigkeiten aus allfälligen wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus AnlaßAnlass der Rückübereignung entscheidet das Gerichtentscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Wird die abgetretene Grundfläche nur zum Teil nicht für den Zweck, für den die Abtretung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches mit Fertigstellung der Arbeiten zu laufen beginnt.
(1) Wird mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Übereignung erfolgte, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung der Teilung des Grundstückes begonnen, ist der Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereigung von der Gemeinde zu begehren. Die Frist zur Durchführung kann durch Bescheid höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verwendung für den Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht oder aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird. Die Gemeinde ist zur Rückübereignung an den Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger auf ihre Kosten verpflichtet. Die Grundflächen sind möglichst in dem rechtlichen (§ 3 Abs. 1) und natürlichen Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Ist dies nicht möglich, so ist für wertmindernde Änderungen ein angemessener Geldersatz zu leisten. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Rückübereignung entscheidet die Gemeinde. Über Streitigkeiten aus allfälligen wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus AnlaßAnlass der Rückübereignung entscheidet das Gerichtentscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Wird die abgetretene Grundfläche nur zum Teil nicht für den Zweck, für den die Abtretung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches mit Fertigstellung der Arbeiten zu laufen beginnt.