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SoweitEine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich diesist als Verweisung auf nachstehende Fassungendie nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) | Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt | |||||||||
b) | Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt | |||||||||
SoweitEine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich diesist als Verweisung auf nachstehende Fassungendie nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
a) | Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt | |||||||||
b) | Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt | |||||||||