§ 6 K-GTG Verweisungen

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

SoweitEine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich diesist als Verweisung auf nachstehende Fassungendie nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008BGBl. I Nr. 30/2012;

b)

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008BGBl. I Nr. 129/2013;.

c) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.09.2010 bis 31.12.2013

SoweitEine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich diesist als Verweisung auf nachstehende Fassungendie nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008BGBl. I Nr. 30/2012;

b)

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008BGBl. I Nr. 129/2013;.

c) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009.

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