§ 7 K-FFG

Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
    4. d)Litera d1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (3)Absatz 3Als Familieneinkommen gilt die Summe
    1. a)Litera ader jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,der jährlichen Einkommen gemäß Absatz 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,
    2. b)Litera bder jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
  4. (4)Absatz 4Als Einkommen gelten:
    1. a)Litera abei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglichbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
      • StrichaufzählungWerbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988,
      • Strichaufzählunggesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,gesetzlicher Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
      • Strichaufzählungsteuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988,
      • Strichaufzählungaußergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988,
      • Strichaufzählungder Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),der Freibeträge gemäß Paragraphen 33, Absatz 3 und Absatz 3 a, (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
      • Strichaufzählungder darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
    2. b)Litera bbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
    3. c)Litera cbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
    4. d)Litera dbei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
    5. e)Litera ebei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
    6. f)Litera falle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Litera a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Litera a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
    7. g)Litera ggesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
    1. a)Litera aFamilienbeihilfen,
    2. b)Litera bWohnbeihilfen des Landes,
    3. c)Litera cPflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,
    4. d)Litera dLeistungen aus dem Grund der Behinderung,
    5. e)Litera eLeistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. f)Litera fHeilungskosten,
    7. g)Litera gSchmerzensgeld,
    8. h)Litera hAbfertigungen,
    9. i)Litera ieinmalige Prämien, Belohnungen,
    10. j)Litera jPflegekindergeld,
    11. k)Litera kPräsenzdienstentschädigung,
    12. l)Litera lPraktikumsentgelte,
    13. m)Litera mStudienbeihilfe,
    14. n)Litera nFahrtkostenzuschüsse,
    15. o)Litera oReisekostenvergütungen,
    16. p)Litera pEinmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,
    17. q)Litera qHeizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.Heizzuschuss gemäß Paragraph 14, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
  6. (6)Absatz 6Als jährliches Einkommen gilt:
    1. a)Litera abei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera a, in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
    2. b)Litera bbei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;
    3. c)Litera cbei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach Litera b,, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;
    4. d)Litera dbei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Absatz 4, Litera f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
    5. e)Litera eauf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Litera a bis d verringert hat.

(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

(2) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:

a)

1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,

b)

0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,

c)

0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,

d)

1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.

(3) Als Familieneinkommen gilt die Summe

a)

der jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,

b)

der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.

(4) Als Einkommen gelten:

a)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich

Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,

außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),

der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

b)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

c)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

d)

bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

e)

bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;

f)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

g)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(5) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

a)

Familienbeihilfen,

b)

Wohnbeihilfen des Landes,

c)

Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,

d)

Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f)

Heilungskosten,

g)

Schmerzensgeld,

h)

Abfertigungen,

i)

einmalige Prämien, Belohnungen,

j)

Pflegekindergeld,

k)

Präsenzdienstentschädigung,

l)

Praktikumsentgelte,

m)

Studienbeihilfe,

n)

Fahrtkostenzuschüsse,

o)

Reisekostenvergütungen,

p)

Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.

(6) Als jährliches Einkommen gilt:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

d)

bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

e)

auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. a)Litera a1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
    2. b)Litera b0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,
    3. c)Litera c0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
    4. d)Litera d1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. (3)Absatz 3Als Familieneinkommen gilt die Summe
    1. a)Litera ader jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,der jährlichen Einkommen gemäß Absatz 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,
    2. b)Litera bder jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
  4. (4)Absatz 4Als Einkommen gelten:
    1. a)Litera abei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglichbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
      • StrichaufzählungWerbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988,
      • Strichaufzählunggesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,gesetzlicher Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
      • Strichaufzählungsteuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988,
      • Strichaufzählungaußergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988,
      • Strichaufzählungder Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),der Freibeträge gemäß Paragraphen 33, Absatz 3 und Absatz 3 a, (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
      • Strichaufzählungder darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
    2. b)Litera bbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
    3. c)Litera cbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
    4. d)Litera dbei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
    5. e)Litera ebei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
    6. f)Litera falle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Litera a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Litera a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
    7. g)Litera ggesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
    1. a)Litera aFamilienbeihilfen,
    2. b)Litera bWohnbeihilfen des Landes,
    3. c)Litera cPflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,
    4. d)Litera dLeistungen aus dem Grund der Behinderung,
    5. e)Litera eLeistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. f)Litera fHeilungskosten,
    7. g)Litera gSchmerzensgeld,
    8. h)Litera hAbfertigungen,
    9. i)Litera ieinmalige Prämien, Belohnungen,
    10. j)Litera jPflegekindergeld,
    11. k)Litera kPräsenzdienstentschädigung,
    12. l)Litera lPraktikumsentgelte,
    13. m)Litera mStudienbeihilfe,
    14. n)Litera nFahrtkostenzuschüsse,
    15. o)Litera oReisekostenvergütungen,
    16. p)Litera pEinmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,
    17. q)Litera qHeizzuschuss gemäß § 14 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.Heizzuschuss gemäß Paragraph 14, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021.
  6. (6)Absatz 6Als jährliches Einkommen gilt:
    1. a)Litera abei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera a, in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
    2. b)Litera bbei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;
    3. c)Litera cbei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach Litera b,, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;
    4. d)Litera dbei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Absatz 4, Litera f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
    5. e)Litera eauf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Litera a bis d verringert hat.

(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

(2) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:

a)

1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,

b)

0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,

c)

0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,

d)

1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.

(3) Als Familieneinkommen gilt die Summe

a)

der jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,

b)

der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.

(4) Als Einkommen gelten:

a)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich

Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,

außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),

der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

b)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

c)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

d)

bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

e)

bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;

f)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

g)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

(5) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

a)

Familienbeihilfen,

b)

Wohnbeihilfen des Landes,

c)

Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,

d)

Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f)

Heilungskosten,

g)

Schmerzensgeld,

h)

Abfertigungen,

i)

einmalige Prämien, Belohnungen,

j)

Pflegekindergeld,

k)

Präsenzdienstentschädigung,

l)

Praktikumsentgelte,

m)

Studienbeihilfe,

n)

Fahrtkostenzuschüsse,

o)

Reisekostenvergütungen,

p)

Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.

(6) Als jährliches Einkommen gilt:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

d)

bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

e)

auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.

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