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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) |
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b) | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das | |||||||||
d) |
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e) | Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II Nr. 559/2020; | |||||||||
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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) |
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b) | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das | |||||||||
d) |
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e) | Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II Nr. 559/2020; | |||||||||
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