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(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz Landesanstalt oder KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die KABEG hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG” berechtigt.
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz Landesanstalt oder KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die KABEG hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG” berechtigt.