§ 3 K-LKABG

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der KABEG obliegt im Rahmen dieses Gesetzes die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der jeweils geltenden Fassung. Die einzelnen Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(1a) Der KABEG obliegen auch die Fort- und Weiterbildung aller Bediensteten sowie die Sonderausbildungen, nicht jedoch die Ausbildung an den nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 74/2011, nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2005, sowie nach dem Hebammengesetz - HebG, BGBl Nr 310/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 74/2011, eingerichteten Schulen und Akademien.

(1b) Weiters obliegen der KABEG die Errichtung und der Betrieb von selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der ergänzenden Gesundheitsversorgung sowie von

Nebenbetrieben.

(2) Die Errichtung sowie die Erweiterung durch Um- oder Zubau von Krankenanstalten auf Liegenschaften des Landes oder der Erwerb von Krankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes erfolgt - unbeschadet des Abs. 2a - durch die Landesregierung, die sich dabei der KABEG zu bedienen hat. Die Errichtung, die Erweiterung durch Um- oder Zubau oder der Erwerb von Landeskrankenanstalten nach dem ersten Satz erfolgt hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens - sofern Eigentum erworben werden soll - im Namen des Landes und auf Rechnung der KABEG, im Übrigen aber im Namen und auf Rechnung der KABEG. Um den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch einen anderen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land sicherzustellen, kann die Landesregierung der KABEG die Weisung erteilen, Liegenschaften sowie Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu verwalten; die Landesregierung hat dem Landtag über die Durchführung eines solchen Vorhabens zu berichten.

(2a) Die Landesregierung darf das der KABEG und den Landeskrankenanstalten vom Land zur Verfügung gestellte unbewegliche Vermögen einschließlich des gemäß Abs. 2 im Namen des Landes und auf Rechnung der KABEG erworbenen unbeweglichen Vermögens mit zivilrechtlichem Vertrag entgeltlich an die KABEG veräußern. Veräußerungen nach dem ersten Satz bedürfen einer gesonderten Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages im Sinne des Art. 64 Abs. 1 K-LVG. Soweit die KABEG zur Finanzierung des Erwerbes von unbeweglichem Landesvermögen Fremdmittel aufnimmt, sind die damit zusammenhängenden Kosten nicht dem Nettogebarungsabgang zuzurechnen; § 41 Abs. 4b bis 4e gilt jedoch sinngemäß.

(3) Die Landeskrankenanstalten sind von der KABEG nach den Zielvorgaben des Landes (§ 45) unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenleistungen sowie unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeiten unter Bedachtnahme auf gesundheitspolitische und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und durch Maßnahmen der ergänzenden Gesundheitsversorgung zu vervollständigen.

(4) Die KABEG ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie hat ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die KABEG zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(5) (entfällt)

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die KABEG Unternehmen errichten, Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen, diese erwerben und veräußern.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2022
(1) Der KABEG obliegt im Rahmen dieses Gesetzes die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der jeweils geltenden Fassung. Die einzelnen Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(1a) Der KABEG obliegen auch die Fort- und Weiterbildung aller Bediensteten sowie die Sonderausbildungen, nicht jedoch die Ausbildung an den nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 74/2011, nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2005, sowie nach dem Hebammengesetz - HebG, BGBl Nr 310/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 74/2011, eingerichteten Schulen und Akademien.

(1b) Weiters obliegen der KABEG die Errichtung und der Betrieb von selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der ergänzenden Gesundheitsversorgung sowie von

Nebenbetrieben.

(2) Die Errichtung sowie die Erweiterung durch Um- oder Zubau von Krankenanstalten auf Liegenschaften des Landes oder der Erwerb von Krankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes erfolgt - unbeschadet des Abs. 2a - durch die Landesregierung, die sich dabei der KABEG zu bedienen hat. Die Errichtung, die Erweiterung durch Um- oder Zubau oder der Erwerb von Landeskrankenanstalten nach dem ersten Satz erfolgt hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens - sofern Eigentum erworben werden soll - im Namen des Landes und auf Rechnung der KABEG, im Übrigen aber im Namen und auf Rechnung der KABEG. Um den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch einen anderen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land sicherzustellen, kann die Landesregierung der KABEG die Weisung erteilen, Liegenschaften sowie Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu verwalten; die Landesregierung hat dem Landtag über die Durchführung eines solchen Vorhabens zu berichten.

(2a) Die Landesregierung darf das der KABEG und den Landeskrankenanstalten vom Land zur Verfügung gestellte unbewegliche Vermögen einschließlich des gemäß Abs. 2 im Namen des Landes und auf Rechnung der KABEG erworbenen unbeweglichen Vermögens mit zivilrechtlichem Vertrag entgeltlich an die KABEG veräußern. Veräußerungen nach dem ersten Satz bedürfen einer gesonderten Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages im Sinne des Art. 64 Abs. 1 K-LVG. Soweit die KABEG zur Finanzierung des Erwerbes von unbeweglichem Landesvermögen Fremdmittel aufnimmt, sind die damit zusammenhängenden Kosten nicht dem Nettogebarungsabgang zuzurechnen; § 41 Abs. 4b bis 4e gilt jedoch sinngemäß.

(3) Die Landeskrankenanstalten sind von der KABEG nach den Zielvorgaben des Landes (§ 45) unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenleistungen sowie unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeiten unter Bedachtnahme auf gesundheitspolitische und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und durch Maßnahmen der ergänzenden Gesundheitsversorgung zu vervollständigen.

(4) Die KABEG ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie hat ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die KABEG zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(5) (entfällt)

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die KABEG Unternehmen errichten, Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen, diese erwerben und veräußern.

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