§ 13a K-LKABG

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Expertenkommission besteht aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder davon sind aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.

(3) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Er-satzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die bestellten Mitglieder der Expertenkommission auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Landeshauptmann anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung der neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012
(1) Die Expertenkommission besteht aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder davon sind aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.

(3) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Er-satzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die bestellten Mitglieder der Expertenkommission auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Landeshauptmann anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind. Die erste Sitzung der neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen.

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