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(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieserder KABEG geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem KreiseKreis der Dienstnehmer in der KABEG oder derund in den Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.
(2) Ein Mitglied der Expertenkommission(Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:
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| in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer | |||||||||
| wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu |
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind:
1. | der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | der eingetragene Partner. |
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 lit. dZ 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die ExpertenkommissionZweifelsfall der Aufsichtsrat.
(46) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß der ExpertenkommissionBeschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieserder KABEG geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem KreiseKreis der Dienstnehmer in der KABEG oder derund in den Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.
(2) Ein Mitglied der Expertenkommission(Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:
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| in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer | |||||||||
| wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu |
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind:
1. | der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | der eingetragene Partner. |
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 lit. dZ 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die ExpertenkommissionZweifelsfall der Aufsichtsrat.
(46) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß der ExpertenkommissionBeschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.