§ 16 K-LKABG Unvereinbarkeit und Befangenheit

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieserder KABEG geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem KreiseKreis der Dienstnehmer in der KABEG oder derund in den Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.

(2) Ein Mitglied der Expertenkommission(Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:

a)1.

Inin Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandtereiner seiner Angehörigen (Abs. 3) oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher Verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Personeiner seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

c)2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer PersonPartei bestellt war oder noch bestellt ist;

d)3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind:

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 lit. dZ 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die ExpertenkommissionZweifelsfall der Aufsichtsrat.

(46) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß der ExpertenkommissionBeschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

(5) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission, sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person, dürfen in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates dürfen auch nicht Dienstnehmer in der KABEG oder in einer von dieserder KABEG geführten Landeskrankenanstalt sein, sofern es sich nicht um jene drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) handelt, die aus dem KreiseKreis der Dienstnehmer in der KABEG oder derund in den Landeskrankenanstalten zu bestellen sind.

(2) Ein Mitglied der Expertenkommission(Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:

a)1.

Inin Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandtereiner seiner Angehörigen (Abs. 3) oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher Verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Personeiner seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

c)2.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer PersonPartei bestellt war oder noch bestellt ist;

d)3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind:

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 lit. dZ 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die ExpertenkommissionZweifelsfall der Aufsichtsrat.

(46) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß der ExpertenkommissionBeschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

(5) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Expertenkommission, sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person, dürfen in keiner aufrechten Geschäftsbeziehung zur KABEG stehen oder keine solche begründen.

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