§ 59e LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a § 59e LFAGbis 59d sowie 59r und 59s ausgesprochen wird, kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden seit 31.12.2019 weggefallen. § 231 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 51. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s zugestanden wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 44/2013, 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a § 59e LFAGbis 59d sowie 59r und 59s ausgesprochen wird, kann beim ordentlichen Gericht angefochten werden seit 31.12.2019 weggefallen. § 231 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 51. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s zugestanden wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 44/2013, 31/2014

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