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(1) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den und der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.
(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und sowie der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. SieEr kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.
(4) Der ExpertenkommissionDem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:
a) | die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen; | |||||||||
b) | über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern; | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen; | |||||||||
d) | Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen; | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) |
| |||||||||
g) | über Vorschlag des Vorstandes | |||||||||
| der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen; | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen; | |||||||||
j) | den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen; | |||||||||
k) |
| |||||||||
| dem Erwerb sowie der Veräußerung oder | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen | |||||||||
(1) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den und der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.
(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und sowie der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. SieEr kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.
(4) Der ExpertenkommissionDem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:
a) | die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen; | |||||||||
b) | über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern; | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen; | |||||||||
d) | Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen; | |||||||||
e) |
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f) |
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g) | über Vorschlag des Vorstandes | |||||||||
| der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen; | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen; | |||||||||
j) | den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen; | |||||||||
k) |
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| dem Erwerb sowie der Veräußerung oder | |||||||||
| über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen | |||||||||