§ 19 K-LKABG Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den und der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und sowie der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. SieEr kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.

(4) Der ExpertenkommissionDem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:

a)

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b)

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern;

c) den Vorsitzenden der Expertenkommission und seinen Stellvertreter zu wählen;

dc)

über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen;

d)

Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

e)

Investitionen und investitionsähnlichebestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die einen inzu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigenoder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen;

f)

bestimmten Artenüber Vorschlag des Vorstandes der Errichtung und dem Erwerb von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oderUnternehmen sowie dem Eingehen von Beschlüssen der Expertenkommission die Zustimmung einzuholen hat,Beteiligungen an Unternehmen zuzustimmen;

g)

über Vorschlag des Vorstandes der Errichtungden entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen, dem Erwerb und dem Eingehen oder von Beteiligungen aman Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen;

h) über Vorschlag des Vorstandes den entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen;

ih)

der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen;

ji)

über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen;

j)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

k)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellendie allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen;

l) die allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen;

ml)

dem Erwerb sowie der Veräußerung oder BelastungBelastungen von Liegenschaften zuzustimmen;

nm)

über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen oderund zu ändern;.

o) über Vorschlag des Vorstandes der Bestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung oder ihrer Ersatzmitglieder zuzustimmen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG, den und der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.

(3) Die ExpertenkommissionDer Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG, der Landeskrankenanstalten und sowie der von ihrder KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. SieEr kann damit auch einzelne Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.

(4) Der ExpertenkommissionDem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:

a)

die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b)

über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern;

c) den Vorsitzenden der Expertenkommission und seinen Stellvertreter zu wählen;

dc)

über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen;

d)

Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

e)

Investitionen und investitionsähnlichebestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die einen inzu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigenoder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen;

f)

bestimmten Artenüber Vorschlag des Vorstandes der Errichtung und dem Erwerb von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oderUnternehmen sowie dem Eingehen von Beschlüssen der Expertenkommission die Zustimmung einzuholen hat,Beteiligungen an Unternehmen zuzustimmen;

g)

über Vorschlag des Vorstandes der Errichtungden entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen, dem Erwerb und dem Eingehen oder von Beteiligungen aman Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen;

h) über Vorschlag des Vorstandes den entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, von Teilbereichen an Unternehmen oder von unselbständigen Einrichtungen zuzustimmen;

ih)

der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen;

ji)

über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen;

j)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

k)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellendie allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen;

l) die allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen;

ml)

dem Erwerb sowie der Veräußerung oder BelastungBelastungen von Liegenschaften zuzustimmen;

nm)

über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen oderund zu ändern;.

o) über Vorschlag des Vorstandes der Bestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung oder ihrer Ersatzmitglieder zuzustimmen.

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