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EINLEITUNG
Allgemeines
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgenseit 28.10.2021 weggefallen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
EINLEITUNG
Allgemeines
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14, einschließlich der damit umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Oö. TierzuchtgesetzesTZV 2009 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgenseit 28.10.2021 weggefallen. Soweit im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).
(3) Sofern im Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.