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ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN
UND DEREN ÄNDERUNG
Unterabschnitt 1
Festlegungen von Zuchtorganisationen
Allgemeine Anforderungen
an Festlegungen
(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 § 3 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) nicht abträglich sein seit 28.10.2021 weggefallen.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
ANERKENNUNG VON ZUCHTORGANISATIONEN
UND DEREN ÄNDERUNG
Unterabschnitt 1
Festlegungen von Zuchtorganisationen
Allgemeine Anforderungen
an Festlegungen
(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 § 3 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) nicht abträglich sein seit 28.10.2021 weggefallen.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.