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Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 § 4 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenseit 28.10.2021 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
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(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
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Form und Inhalt des Zuchtprogramms
(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 § 4 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegenseit 28.10.2021 weggefallen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
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(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
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