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(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen oder stille Beteiligungen eingehen und halten. Die Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Verstößt ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann der Vorstand derdie KABEG Schadenersatz fordern und stellt dies einen Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses dar.
(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG und der Landeskrankenanstalten für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen oder stille Beteiligungen eingehen und halten. Die Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Verstößt ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann der Vorstand derdie KABEG Schadenersatz fordern und stellt dies einen Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses dar.