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System der Tierkennzeichnung
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannOö. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
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(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
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(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.
System der Tierkennzeichnung
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannOö. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
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(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
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(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.