§ 35 K-LKABG

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Die KABEG darf für einzelne Landeskrankenanstalten einen Beirat einrichten, der die Bezeichnung „Aufsichtsrat“ führt. Wird ein Beirat eingerichtet, hat er zumindest aus drei Mitgliedern zu bestehen. Der Aufsichtsrat hat die KABEG bei der Betriebsführung der jeweiligen Krankenanstalt und die Krankenanstaltenleitung zu beraten.

(2) Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat der Landesanstalt zu bestellen. In den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach sind je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, in den sonstigen Landeskrankenanstalten ist je ein Mitglied des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der jeweiligen Landeskrankenanstalt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.

(3) Sofern keine ausdrücklichen Regelungen für die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten getroffen wurden, gelten die Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Beirat der KABEG sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012
(1) Die KABEG darf für einzelne Landeskrankenanstalten einen Beirat einrichten, der die Bezeichnung „Aufsichtsrat“ führt. Wird ein Beirat eingerichtet, hat er zumindest aus drei Mitgliedern zu bestehen. Der Aufsichtsrat hat die KABEG bei der Betriebsführung der jeweiligen Krankenanstalt und die Krankenanstaltenleitung zu beraten.

(2) Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat der Landesanstalt zu bestellen. In den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach sind je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, in den sonstigen Landeskrankenanstalten ist je ein Mitglied des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der jeweiligen Landeskrankenanstalt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.

(3) Sofern keine ausdrücklichen Regelungen für die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten getroffen wurden, gelten die Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Beirat der KABEG sinngemäß.

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