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(2) Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat der Landesanstalt zu bestellen. In den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach sind je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, in den sonstigen Landeskrankenanstalten ist je ein Mitglied des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der jeweiligen Landeskrankenanstalt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.
(3) Sofern keine ausdrücklichen Regelungen für die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten getroffen wurden, gelten die Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Beirat der KABEG sinngemäß.
(2) Dem Aufsichtsrat jeder Landeskrankenanstalt gehört ein Mitglied des Vorstandes der Landesanstalt als gesetzliches Mitglied an. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat der Landesanstalt zu bestellen. In den Landeskrankenanstalten an den Standorten Klagenfurt und Villach sind je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, in den sonstigen Landeskrankenanstalten ist je ein Mitglied des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der jeweiligen Landeskrankenanstalt, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.
(3) Sofern keine ausdrücklichen Regelungen für die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten getroffen wurden, gelten die Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Beirat der KABEG sinngemäß.