§ 11 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstands erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tiers aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 11

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstands erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tiers aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

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