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System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
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(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen seit 28.10.2021 weggefallen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
System der internen Kontrolle
(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
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(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen seit 28.10.2021 weggefallen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.