§ 12 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 12

System der internen Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente,

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)

im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen seit 28.10.2021 weggefallen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 12

System der internen Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente,

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)

im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen seit 28.10.2021 weggefallen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

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