§ 59i LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 59i LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte BV-Kasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes verrechnen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 6/2010

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2010 bis 31.12.2019
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 59i LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte BV-Kasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes verrechnen darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 6/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten