§ 39 K-LKABG Personal in den Landeskrankenanstalten

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1)Die1) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand der KABEG sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.

(2) Der Vorstand der KABEG darf, wenn es das dienstliche Interesse erfordert und es im Einzelfall sachlich begründbar ist, Versetzungen und Dienstzuteilungen von Bediensteten einer Landeskrankenanstalt als Schlüsselarbeitskräfte (insbesondere Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in eine andere Landeskrankenanstalt vorübergehend oder auf Dauer als Maßnahme des inneren Dienstes vornehmen.

(3) Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 2 darf eine dienst- oder besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht erfolgen.

(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1)Die1) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand der KABEG sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.

(2) Der Vorstand der KABEG darf, wenn es das dienstliche Interesse erfordert und es im Einzelfall sachlich begründbar ist, Versetzungen und Dienstzuteilungen von Bediensteten einer Landeskrankenanstalt als Schlüsselarbeitskräfte (insbesondere Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in eine andere Landeskrankenanstalt vorübergehend oder auf Dauer als Maßnahme des inneren Dienstes vornehmen.

(3) Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 2 darf eine dienst- oder besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht erfolgen.

(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

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