§ 16 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 16

Erfolgskontrolle

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wirdTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 16

Erfolgskontrolle

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wirdTZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten