§ 41 K-LKABG Gebarung

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den Entwurf eines Voranschlages zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen. Bei der Veranschlagung der Ausgaben ist der Personalaufwand vom Sachaufwand getrennt auszuweisen.

(1a) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Auftrages der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Entwurf des Voranschlages der KABEG ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen.

(3) Die KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen.

(4) Die Grundlage für die Gebarung der KABEG ist der von der KABEG erstellte Voranschlag. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ist in dem Ausmaß zulässig, in dem sie im Voranschlag ausgewiesen ist.

(4a) Die KABEG hat zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges Fremdmittel zu bestmöglichen Konditionen aufzunehmen.

(4b) Das Land kann der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges ein Darlehen oder Zuschüsse gewähren.

(4c) Das Land hat der KABEG sämtliche aus der Aufnahme von Fremdmitteln zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges nach Abs. 4a oder 4b entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen.

(4d) Das Land haftet für die von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages nach Art. 64 Abs. 1 K-LVG festgelegt.

(4e) Die KABEG darf in ihren Rechenwerken Forderungen gegenüber dem Land in der Höhe ausweisen, in der Verpflichtungen des Landes im Zusammenhang mit den gemäß Abs. 4a oder 4b von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges aufgenommenen Fremdmitteln bestehen.

(4f) Aufwendungen der KABEG für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz sind in den Rechenwerken der KABEG auszuweisen und ihr vom Land zu ersetzen. Die Absätze 4 bis 4e sind auf Fremdmittel sinngemäß anzuwenden, die von der KABEG zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaften oder Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz aufgenommen werden.

(5) Änderungen des Voranschlages, die den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG erhöhen, sind nur zulässig, wenn der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung den Nettogebarungsabgang neu festgesetzt hat.

(6) Ergibt eine Gebarungsvorschau der KABEG ab dem 30. September eines Kalenderjahres, daß die im Voranschlag der KABEG ausgewiesene Ausgabenermächtigung für Personalaufwand voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wird, darf die KABEG den Voranschlag ändern und die voraussichtlich verbleibende Ausgabenermächtigung des Personalaufwandes zur Bedeckung des Sachaufwandes heranziehen.

(7) Die KABEG hat bis zum 31. Mai des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss sowie den Lagebericht der Landesregierung vorzulegen.

(8) Stellt der Aufsichtsrat der KABEG den Voranschlag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht fest, hat sich die Gebarung der KABEG für das folgende Kalenderjahr bis zur Feststellung eines Voranschlages nach dem Voranschlag der KABEG des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(9) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der KABEG zu entlasten.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2019

(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den Entwurf eines Voranschlages zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen. Bei der Veranschlagung der Ausgaben ist der Personalaufwand vom Sachaufwand getrennt auszuweisen.

(1a) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des nach krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Auftrages der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Entwurf des Voranschlages der KABEG ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen.

(3) Die KABEG hat unter Berücksichtigung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges bis zum Ende des Kalenderjahres einen Voranschlag für das folgende Jahr zu erstellen.

(4) Die Grundlage für die Gebarung der KABEG ist der von der KABEG erstellte Voranschlag. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ist in dem Ausmaß zulässig, in dem sie im Voranschlag ausgewiesen ist.

(4a) Die KABEG hat zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges Fremdmittel zu bestmöglichen Konditionen aufzunehmen.

(4b) Das Land kann der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges ein Darlehen oder Zuschüsse gewähren.

(4c) Das Land hat der KABEG sämtliche aus der Aufnahme von Fremdmitteln zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges nach Abs. 4a oder 4b entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen.

(4d) Das Land haftet für die von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel. Das jährliche Haftungsvolumen wird aufgrund von Beschlüssen des Landtages nach Art. 64 Abs. 1 K-LVG festgelegt.

(4e) Die KABEG darf in ihren Rechenwerken Forderungen gegenüber dem Land in der Höhe ausweisen, in der Verpflichtungen des Landes im Zusammenhang mit den gemäß Abs. 4a oder 4b von der KABEG zur Abdeckung des vom Landtag beschlossenen Nettogebarungsabganges aufgenommenen Fremdmitteln bestehen.

(4f) Aufwendungen der KABEG für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz sind in den Rechenwerken der KABEG auszuweisen und ihr vom Land zu ersetzen. Die Absätze 4 bis 4e sind auf Fremdmittel sinngemäß anzuwenden, die von der KABEG zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaften oder Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz aufgenommen werden.

(5) Änderungen des Voranschlages, die den gesamten Nettogebarungsabgang der KABEG erhöhen, sind nur zulässig, wenn der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung den Nettogebarungsabgang neu festgesetzt hat.

(6) Ergibt eine Gebarungsvorschau der KABEG ab dem 30. September eines Kalenderjahres, daß die im Voranschlag der KABEG ausgewiesene Ausgabenermächtigung für Personalaufwand voraussichtlich bis zum Ende des Kalenderjahres nicht ausgeschöpft wird, darf die KABEG den Voranschlag ändern und die voraussichtlich verbleibende Ausgabenermächtigung des Personalaufwandes zur Bedeckung des Sachaufwandes heranziehen.

(7) Die KABEG hat bis zum 31. Mai des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss sowie den Lagebericht der Landesregierung vorzulegen.

(8) Stellt der Aufsichtsrat der KABEG den Voranschlag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht fest, hat sich die Gebarung der KABEG für das folgende Kalenderjahr bis zur Feststellung eines Voranschlages nach dem Voranschlag der KABEG des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(9) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der KABEG zu entlasten.

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