§ 18 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absseit 28.10.2021 weggefallen. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,

b)

Geburtsdatum,

c)

Züchterin oder Züchter,

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (z.B. Chip, Brand),

2.

Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Nummer),

3.

Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absseit 28.10.2021 weggefallen. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,

b)

Geburtsdatum,

c)

Züchterin oder Züchter,

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (z.B. Chip, Brand),

2.

Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Nummer),

3.

Körperstelle der Kennzeichnung. Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten