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Funktionsfähigkeit
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzenseit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
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(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
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(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzenseit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
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(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:
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