§ 21 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 21

Funktionsfähigkeit

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzenseit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft,

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z. 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 21

Funktionsfähigkeit

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzenseit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft,

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z. 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

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