§ 22 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 22

Fachliche Eignung zur

Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 22

Fachliche Eignung zur

Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

Oö. TZV 2009 seit 28.10.2021 weggefallen.

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