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Veröffentlichung und Zugänglichmachung
von Ergebnissen von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 § 25 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat nach Maßgabe der Absseit 28.10.2021 weggefallen. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertiers an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
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(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
Veröffentlichung und Zugänglichmachung
von Ergebnissen von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 § 25 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 hat nach Maßgabe der Absseit 28.10.2021 weggefallen. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertiers an die Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:
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(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.