Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 7 § 28 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31seit 28.10.2021 weggefallen. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichts befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Bericht für nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 zu enthalten:
|
| |||||||||
|
|
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 7 § 28 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31seit 28.10.2021 weggefallen. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichts befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Bericht für nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 zu enthalten:
|
| |||||||||
|
|