§ 29 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Nach dem Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenseit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation,

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der Z. 1 bis 4.

(3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Nach dem Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenseit 28.10.2021 weggefallen.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation,

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der Z. 1 bis 4.

(3) Im Fall von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens zwölf Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

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